Satzung
des Hohenzollerischen Geschichtsvereins e. V.
vom
1. Dezember 1992
Gegründet
am 15. April 1867 als Verein für Geschichte und Alterturnskunde
in Hohenzollern
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Hohenzollerischer Geschichtsverein“.
Er hat seinen Sitz in Sigmaringen und erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung
ins Vereinsregister. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den
Zusatz „e.V.“.
§ 2
Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Erforschung von Geschichte und
Landeskunde zu fördern und das gewonnene Wissen zu verbreiten. Das Interesse
gilt den ehemaligen Hohenzollerischen Landen und den benachbarten Gebieten.
(2) Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch:
- Pflege des geschichtlichen Bewußtseins,
- Anregung und Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten zur Geschichte
und Landeskunde,
-Förderung der Heimatgeschichte,
- Veröffentlichung von Schriften,
- Unterstützung von Forschungen, welche landesgesichtliches und ortsgeschichtliches
Material sammeln und verarbeiten, Vortragsveranstaltungen, Führungen und
Studienfahrten zur Vermittlung historischen und landeskundlichen Wissens,
- Förderung von und Beteiligung an Vorhaben und Einrichtungen, die dem
Vereinszweck dienen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt mit seiner Zielsetzung und seinen Aufgaben ausschließlich
und
unmittelbar gemeinnützige, nämlich wissenschaftliche Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen
etwa auf
Rückzahlung geleisteter Beiträge.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische
Personen sein. Der
Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand,
der über die Aufnahme entscheidet.
(2) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe
von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(3) Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sie können
an allen
Veranstaltungen teilnehmen und haben ein Anrecht auf Lieferung der Zeitschrift
für Hohenzollerische Geschichte.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der
Austritt kann nur durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende unter
Einhaltung einer dreimonatigen Frist erklärt werden.
(5) Der Ausschluß eines Mitglieds kann vom Vorstand bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes
beschlossen werden. Gegen einen solchen Beschluß hat der Betroffene das
Recht der Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied mehr als zwei
Jahresbeiträge trotz zweimaliger vergeblicher Mahnung nicht bezahlt hat.
§ 5
Ehrungen
Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein und seine Ziele erworben
haben, können durch die Mitgliederversammlung zum Protektor des Vereins
oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (§ 7),
- der Vorstand (§ 8),
- der Beirat (§ 9).
§ 7
Die Mitgliederversammlung
(1) Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Mitglieder
müssen dazu spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung
der Tagesordnung eingeladen werden.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn
es der Vorsitzende
für erforderlich hält; ferner, wenn mindestens 3% der Mitglieder,
zwei Vorstandsmitglieder oder der Beirat es beantragen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl und Entlastung des Vorstands,
- Wahl zweier Rechnungsprüfer,
- Genehmigung der Jahresrechnung,
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- Entscheidung über Beschwerden gem. § 4 Abs. 5,
- Beschltußfassung über die Änderung der Satzung,
- Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins nach § 2,
- Auflösung des Vereins nach § 12.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
worden ist und mindestens 3 % der Mitglieder persönlich anwesend, gesetzlich
oder durch schriftliche Vollmacht vertreten seind. Bei Beschlußunfähigkeit
ist schriftlich binnen eines Monats eine zweite Versammlung an den gleichen
Ort einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig ist.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen
Mitglieder
gefaßt. Es muß geheim abgestimmt werden, wenn mindestens zehn Mitglieder
es verlangen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Änderungen
der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluß über
die Auflösung des Vereins jedoch einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer
eine Niederschrift
angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter zu unterzeichnen ist.
§ 8
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von vier
Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorsitzende und
sein Stellvertreter sollen nicht im selben Landkreis wohnen.
(3) Die Vorstandsmitglieder führen die laufenden Geschäfte und leiten
den Verein nach den
Grundsätzen, welche die Mitgliederversammlung und der Beirat aufgestellt
haben.
(4) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein
gerichtlich und
außergerichtlich. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende sind gesetzliche Vertreter im Sinne des
BGB.
(5) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter berufen die Mitgliederversammlung
sowie die
Sitzungen des Vorstandes und des Beirates ein und leiten diese.
(6) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 9
Der Beirat
(1) Dem Beirat gehören an, sofern sie keine Vorstandsmitglieder sind:
a) der Leiter des Staatsarchivs Sigmaringen,
b) der Leiter der Fürstl. Hohenz. Hofbibliothek,
c) der Leiter der Hohenz. Heimatbücherei Hechingen,
d) der Kreisarchivar des Zollernalbkreises,
e) der Kreisarchivar des Landkreises Sigmaringen,
f) bis zu fünf weitere Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung auf
vier Jahre gewählt werden.
(2) Der Beirat berät den Vorstand in Vereinsangelegenheiten. Er kann Schwerpunkte
für die
Erfüllung der Aufgaben des Vereins nach § 2 Abs. 2 bilden.
(3) Der Vorstand tagt in der Regel gemeinsam mit dem Beirat.
§ 10
Wahlen
(1) Wahlen sind geheim. Falls sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt, können
sie auch
durch Handzeichen erfolgen.
(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
auf sich vereint.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Kommt im ersten Wahlgang
die absolute Mehrheit nicht zustande, so entscheidet im zweiten Wahlgang die
höchste Stimmenzahl (relative Mehrheit).
Werden zwei oder mehr Personen in einem Wahlgang gewählt, so gelten die
Bewerber in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen als gewählt.
(3) Mehrere Einzelwahlgänge können auch auf einem Stimmzettel zusammengefaßt
werden.
Für diesen Fall gilt Abs. 2 Satz 1.
§ 11
Einrichtungen des Vereins
(1) Der Verein unterhält eine Bücherei. Sie wird von der Hohenzollerischen
Heimatbücherei
in Hechingen mitverwaltet. Die Bücher des Vereins sind besonders zu kennzeichnen.
(2) Das Vereinsarchiv wird vom Fürstl. Hohenzollernschen Haus- und Domänenarchiv
in
Sigmaringen mitverwaltet. Archivbestände sind besonders zu kennzeichnen.
§ 12
Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall des bisherigen Vereinszwecks
ist das Vereinsvermögen zu den steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die künftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt
werden.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 1. Dez. 1992 in Hechingen.
gez.
Dr. Wilfried Schöntag
Der Vorsitzende
gez. Dr. Otto Becker
Der Schriftführer
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